Ist die durch die Grundschuld gesicherte Verpflichtung erfüllt, hat der Gründstückseigentümer gegenüber der Bank Anspruch auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld. Nachrangige Grundschuldgläubiger lassen sich häufig vom Grundstückseigentümer die Rükgewähransprüche abtreten.