Das Grundbuch gibt Auskunft über Grundstücke, deren Größe, Lage und Belastungen sowie über deren Eigentümer. Es ist ein öffentliches Register, das von den Grundbuchämtern (beim Amtsgericht) geführt wird. Wann und welche Tatsachen eingetragen werden müssen, ist in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Jedes private Grundstück hat im Grundbuch ein eigenständiges Grundbuchblatt. Ein Grundbuchblatt besteht im Wesentlichen aus dem Bestandsverzeichnis, in dem das Grundstück unter Angabe der laufenden Nummer, Gemarkung (Ort oder Ortsteil), Flurnummer, Größe und Nutzungsart aufgeführt ist, sowie den Abteilungen I, II und III In Abteilung I werden der Eigentümer sowie die Grundlage der Eintragung und das Datum der Auflassung aufgeführt. Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den übergang des Eigentums. In Abteilung II werden Lasten und Beschränkungen des Grundstücks wie Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Dauerwohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und auch Zwangsversteigerungsvermerke eingetragen. Abteilung III enthält Grundpfandrechte, d. h. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Alle Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge des Antragseingangs beim Grundbuchamt und erhalten daraufhin eine Rangstelle. Diese Rangstelle ist ausschlaggebend für den Wert und die Sicherheit eines Rechtes. So werden z. B. im Falle einer Zwangsvollstreckung die Hypothekenforderungen mit höherem Rang zuerst befriedigt. Einsicht in das Grundbuch kann jeder nehmen, der ein ‚berechtigtes Interesse‘ hat und dieses auch nachweisen kann. Berechtigtes Interesse hat z.B. jeder Kaufinteressent oder auch Mieter. Da ein Kaufvertrag vor einem Notar geschlossen werden muss, wird bei Kaufverhandlungen immer dieser im Rahmen der Vertragsvorbereitung die Grundbuchauskunft einholen, er hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse; für den Mieter z. B. genügt auch die Vorlage des Mietvertrages beim Grundbuchamt.