Als Netto Einkommen bezeichnet der Gesetzgeber das nach § 2 (1) EStG geregelte zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich als Summe von sieben verschiedenen Einkunftsarten: dies sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige oder nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG. Davon abgezogen werden der Altersentlastungsbetrag, die Sonderausgaben, Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen, Kinder- und Sonderfreibeträge nach § 32 EStG und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge.