Die einzige Ausnahme, eine Umschuldung während einer vereinbarten Zinsbindungsfrist vornehmen zu können, bietet ง 489 I Nr. 3 BGB. Dieser besagt, dass zehn Jahre nach Vollauszahlung eine Darlehensrückzahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich ist

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