1 Nießbrauch
2 Teilverkauf
3 Umkehrhypothek
Nießbrauch
In Deutschland bezieht sich der Nießbrauch auf das unveräußerliche und vererbliche Recht, die Nutzungen einer Immobilie oder eines anderen Gegenstandes zu ziehen, ohne selbst der Eigentümer zu sein. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Nutzungsrecht, das insbesondere in § 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist.
Nießbrauch als unveräußerliches Recht: Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Das bedeutet, dass die Person, die den Nießbrauch besitzt (der Nießbraucher), dieses Recht nicht an Dritte übertragen kann. Allerdings kann der Nießbraucher das Nutzungsrecht an andere weitergeben (z. B. durch Vermietung), behält aber das eigentliche Nießbrauchrecht.
Vererbung des Nießbrauchs: In der Regel ist der Nießbrauch ein persönliches Recht und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Er ist also nicht vererblich, es sei denn, es wurde etwas anderes beschlossen. Allerdings könnte eine Form des Nießbrauchs in einem Erbvertrag aufeinander abgestimmt werden, wo das Nutzungsrecht einer anderen Person zugestanden wird.
Rechte und Pflichten des Nießbrauchers: Der Nießbraucher hat das Anrecht, die Immobilie zu nutzen und von ihr zu profitieren, z. B. durch Mieteinnahmen. Er ist jedoch verpflichtet, die Liegenschaften zu erhalten und für laufende Kosten wie Instandhaltung und Steuern aufzukommen.
Mieteinnahmen. Er ist jedoch verpflichtet, die Liegenschaften zu erhalten und für laufende Kosten wie Instandhaltung und Steuern aufzukommen.
Ende des Nießbrauchs: Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers oder durch einen Verzicht auf das Recht. Es kann jedoch auch vertraglich befristet sein oder unter bestimmten Bedingungen aufhören.
Ende des Nießbrauchs: Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers oder durch einen Verzicht auf das Recht. Es kann jedoch auch vertraglich befristet sein oder unter bestimmten Bedingungen aufhören.
Der Nießbrauch ist ein starkes Nutzungsrecht, das aber nicht ohne weiteres vererbt oder verkauft werden kann, da es normalerweise an die Person des Nießbrauchers gebunden ist.
Teilverkauf
Beim Teilverkauf Ihrer Immobilie verkaufen Sie je nach persönlichem Kapitalbedarf einen Anteil Ihres Eigentums an einen Dritten, der dadurch zum Miteigentümer wird. Als Verkäufer erhalten Sie zwar ein lebenslanges Wohnrecht und Nießbrauchrecht auf den Grundbesitz oder einen Teil davon, jedoch übernehmen Sie in der Regel weiterhin die Pflichten eines Eigentümers, wie beispielsweise die Instandhaltungskosten.
Je nach Ausgestaltung der Teilverkaufsvereinbarung müssen Sie dem Käufer oder der Käuferin ein monatlicher Mietpreis zahlen. Das Nutzungsentgelt kann im Laufe der Zeit erhöht werden. Im schlechtesten Fall haben Sie weiterhin erhebliche Zahlungen an die Teilkäufer: innen Ihrer Anwesen zu leisten und tragen unter Umständen auch Verpflichtungen zum Unterhalt. An einer zukünftigen Wertsteigerung Ihrer Immobilie partizipieren Sie jedoch nicht. Gerade in Bezug auf die letztgenannten Aspekte besteht ein bedeutender Unterschied zur Finanzierung: Mit dem Immobiliendarlehen bleiben Sie alleinige: R Eigentümer: in und müssen somit auch nicht für die Nutzung zahlen. Zudem kommt Ihnen oder Ihren Erben oder. Erbinnen ein zukünftiger Wertzuwachs der Immobilie allein zugute.
Ein Darlehen bietet für die selbstgenutzte Immobilie eine maßgeschneiderte Lösung zur Kapitalbeschaffung, die darauf abzielt, den über Jahre in das Eigenheim investierten Wert in greifbare finanzielle Vorteile umzuwandeln.
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Umkehrhypothek
Die Umkehrhypothek (auch Reverse Mortgage genannt) ist ein Modell zur Kapitalbeschaffung, das vor allem von älteren Immobilieneigentümern genutzt wird, um das in Ihrem Anwesen gebundene Vermögen flüssig zu machen, ohne diese sofort verkaufen zu müssen. Hierbei erhält der Eigentümer regelmäßige Zahlungen oder eine Einmalzahlung, während er weiterhin im Besitz wohnen bleibt. Erst nach dem Tod oder bei Auszug wird das Objekt verkauft, um das Darlehen zurückzuzahlen. In Deutschland ist dieses Modell jedoch noch relativ wenig verbreitet.
Vorteile der Umkehrhypothek:
Liquidität im Alter: Immobilieneigentümer können einen Teil des in der Immobilie gebundenen Vermögens in Geld umwandeln, ohne die Grundbesitz verkaufen zu müssen.
Wohnrecht: Der Eigentümer darf weiterhin in seinem Anwesen wohnen und profitiert von einem lebenslangen Wohnrecht, sofern dies vertraglich vereinbart ist.
Flexibilität: Das Kapital kann entweder als monatliche Zahlung, Einmalbetrag oder Kombination davon ausgezahlt werden, je nach den Bedürfnissen des Eigentümers.
Keine monatlichen Rückzahlungen: Der Kreditnehmer muss während der Laufzeit des Vertrags keine Zinsen oder Tilgung leisten. Die Ablösung erfolgt erst nach Tod oder Auszug, üblicherweise durch den Verkauf der Immobilie.
Nachteile der Umkehrhypothek:
Zinsbelastung: Die Zinsen für die Grundschuld steigen über die Laufzeit an, da sie auf das geliehene Kapital aufgeschlagen werden. Am Ende kann eine erhebliche Summe fällig werden.
Verlust des Erben: Da die Liegenschaften nach dem Tod des Eigentümers zur Tilgung der Umkehrhypothek verkauft wird, verbleiben oft nur ein kleiner Teil des Immobilienwertes für die Erben über. In manchen Fällen bleibt gar nichts übrig, wenn die Schuld den Wert der Immobilie übersteigt.
Hohe Kosten: Neben den Zinsen fallen oft zusätzliche Gebühren an, wie zum Beispiel für die Begutachtung der Immobilie oder die Abschlusskosten für den Kreditvertrag.
Abhängigkeit vom Immobilienwert: Sinkt der Wert der Immobilie während der Vertragslaufzeit, kann dies den finanziellen Nutzen der Umkehrhypothek schmälern. Zudem können regionale Unterschiede im Immobilienmarkt zu Problemen führen.
Regulatorische Risiko: In Deutschland ist die Umkehrhypothek noch nicht flächendeckend reguliert und etabliert, was Schwierigkeit für Verbraucher schaffen kann.
Die Umkehrhypothek bietet eine Möglichkeit, in einer Immobilie gebundenes Kapital im Alter nutzbar zu machen, ohne das Haus sofort verkaufen zu müssen. Allerdings sollte man die hohen Kosten, Zinsbelastungen und den möglichen Verlust von Erbvermögen gut abwägen.
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